Artikel 40
ARTIKEL 40 |
Bei bereits eingetretenen oder bei drohenden ernsten Zahlungsbilanzschwierigkeiten eines oder mehrerer Mitgliedstaaten der Gemeinschaft oder Algeriens kann die Gemeinschaft bzw. Algerien unter den Voraussetzungen des GATT und der Artikel VIII und XIV des Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds befristete Beschränkungen der laufenden Zahlungen einführen, die nicht über das für die Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten unbedingt Erforderliche hinausgehen dürfen. Die Gemeinschaft bzw. Algerien unterrichtet unverzüglich die andere Vertragspartei und legt ihr so bald wie möglich einen Zeitplan für die Aufhebung dieser Maßnahmen vor.
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