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Artikel 41 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 41

KAPITEL 2

WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE FRAGEN

ARTIKEL 41

(1) Soweit sie geeignet sind, den Handel zwischen der Gemeinschaft und Algerien zu beeinträchtigen, sind mit dem ordnungsgemäßen Funktionieren dieses Abkommens unvereinbar

  1. a)Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken;b)die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen
  1. im Gebiet der Gemeinschaft oder auf einem wesentlichen Teil desselben oder
  2. im Gebiet Algeriens oder auf einem wesentlichen Teil desselben.

(2) Die Vertragsparteien leisten einander bei der Anwendung ihres Wettbewerbsrechts und beim Informationsaustausch unter Berücksichtigung der erforderlichen Beschränkungen zur Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses Amtshilfe nach Maßgabe des Anhangs 5.

(3) Wenn die Gemeinschaft oder Algerien der Auffassung ist, dass eine bestimmte Verhaltensweise mit Absatz 1 unvereinbar ist, und wenn den Interessen der anderen Vertragspartei durch diese Verhaltensweise eine erheblicher Schaden verursacht wird oder droht, kann die betroffene Vertragspartei nach Konsultationen im Assoziationsausschuss oder 30 Arbeitstage nach dem Ersuchen um derartige Konsultationen geeignete Maßnahmen treffen.

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