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Artikel 39 Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EG - Algerien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2005

Artikel 39

ARTIKEL 39

(1) Die Gemeinschaft und Algerien gewährleisten ab Inkrafttreten dieses Abkommens den freien Kapitalverkehr für Direktinvestitionen in Gesellschaften in Algerien, die nach den dort geltenden Rechtsvorschriften gegründet wurden, und die Liquidation und Rückführung dieser Investitionen und der daraus resultierenden Gewinne.

(2) Die Vertragsparteien halten Konsultationen ab und arbeiten zusammen, um die Voraussetzungen für eine Erleichterung des Kapitalverkehrs zwischen der Gemeinschaft und Algeriens zu schaffen und schließlich seine vollständige Liberalisierung zu erreichen.

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