Artikel 38
TITEL IV |
ZAHLUNGEN, KAPITAL, WETTBEWERB UND SONSTIGE WIRTSCHAFTLICHE BESTIMMUNGEN |
KAPITEL 1 |
LAUFENDE ZAHLUNGEN UND KAPITALVERKEHR |
ARTIKEL 38 |
Vorbehaltlich des Artikels 40 verpflichten sich die Vertragsparteien, alle laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit laufenden Transaktionen in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.
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