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ARTIKEL 38 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 38

Migrationsfragen

(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog über die Politik im Bereich der Migration, beispielsweise in Bezug auf legale Migration, irreguläre Einwanderung, Menschenhandel, Asyl und Grenzmanagement, einschließlich der Sicherheit von Visa und Reisedokumenten, und tragen dabei den sozioökonomischen Realitäten der Migration Rechnung.

(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung, unter anderem durch Gewährleistung der unverzüglichen Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und der Ausstellung geeigneter Reisedokumente für diese.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267822

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