ARTIKEL 37
Fluggastdatensätze
Die Vertragsparteien sind bestrebt, soweit dies mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften im Einklang steht, zur Verfügung stehende Instrumente wie beispielsweise Fluggastdatensätze unter Wahrung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre und des Schutzes personenbezogener Daten zur Verhütung und Bekämpfung von terroristischen Handlungen und schweren Straftaten zu nutzen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267821
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