ARTIKEL 38
Migrationsfragen
(1) Die Vertragsparteien fördern den Dialog über die Politik im Bereich der Migration, beispielsweise in Bezug auf legale Migration, irreguläre Einwanderung, Menschenhandel, Asyl und Grenzmanagement, einschließlich der Sicherheit von Visa und Reisedokumenten, und tragen dabei den sozioökonomischen Realitäten der Migration Rechnung.
(2) Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung, unter anderem durch Gewährleistung der unverzüglichen Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen und der Ausstellung geeigneter Reisedokumente für diese.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2025
Gesetzesnummer
20012814
Dokumentnummer
NOR40267822
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