Artikel 37
Artikel 37 – Ausschuss der Vertragsparteien
(1) Der Ausschuss der Vertragsparteien besteht aus den Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen der Mitgliedstaaten des Europarats, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, im Ministerkomitee sowie Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen der Vertragsparteien des Übereinkommens, die nicht Mitglieder des Europarats sind.
(2) Der Ausschuss der Vertragsparteien wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Sein erstes Treffen wird innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens zur Wahl der GRETA-Mitglieder abgehalten. Danach tritt er immer dann zusammen, wenn ein Drittel der Vertragsparteien, der beziehungsweise die GRETA-Vorsitzende oder der Generalsekretär dies verlangt.
(3) Der Ausschuss der Vertragsparteien gibt sich eine Geschäftsordnung.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)