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Artikel 36 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 36

Kapitel VII – Überwachungsmechanismus

Artikel 36 – Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels

(1) Die Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels (im Folgenden als „GRETA“ bezeichnet) überwacht die Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien.

(2) GRETA besteht aus mindestens 10 und höchstens 15 Mitgliedern; bei der Zusammensetzung ist auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und eine ausgewogene geographische Verteilung sowie auf multidisziplinäres Fachwissen zu achten. Die Mitglieder werden vom Ausschuss der Vertragsparteien für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, gewählt und unter den Staatsangehörigen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens ausgewählt.

(3) Für die Wahl der GRETA-Mitglieder gelten folgende Grundsätze:

  1. a) sie werden aus einem Kreis von Personen von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die über anerkannte Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Menschenrechte, der Unterstützung und des Schutzes von Opfern und der Bekämpfung des Menschenhandels oder über Berufserfahrung in den von diesem Übereinkommen erfassten Bereichen verfügen;
  2. b) sie gehören GRETA in ihrer persönlichen Eigenschaft an, sind unabhängig und unparteiisch bei der Ausübung ihres Amtes und stehen zeitlich in einem Umfang zur Verfügung, der ihnen die wirksame Wahrnehmung ihrer Aufgaben erlaubt;
  3. c) alle GRETA-Mitglieder müssen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besitzen;
  4. d) sie sollen die hauptsächlichen Rechtssysteme vertreten.

(4) Das Wahlverfahren für die GRETA-Mitglieder wird vom Ministerkomitee nach Konsultationen mit den Vertragsparteien dieses Übereinkommens und deren einhelliger Zustimmung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Übereinkommens festgelegt. GRETA gibt sich eine Geschäftsordnung.

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