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Artikel 38 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 38

Artikel 38 – Verfahren

(1) Das Bewertungsverfahren wird in Bezug auf die Vertragsparteien dieses Übereinkommens durchgeführt; es wird in Runden eingeteilt, deren Dauer von GRETA festgesetzt wird. Zu Beginn jeder Runde wählt GRETA die Bestimmungen aus, auf die sich das Bewertungsverfahren jeweils bezieht.

(2) GRETA bestimmt die geeignetsten Mittel zur Durchführung dieser Bewertung. GRETA kann insbesondere einen Fragebogen für jede Bewertungsrunde beschließen, der als Grundlage für die Bewertung der Durchführung dieses Übereinkommens durch die Vertragsparteien dienen kann. Dieser Fragebogen wird an alle Vertragsparteien gesandt. Die Vertragsparteien beantworten den Fragebogen sowie jedes sonstige Informationsersuchen von GRETA.

(3) GRETA kann die Zivilgesellschaft um Informationen ersuchen.

(4) Unterstützend kann GRETA in Zusammenarbeit mit den einzelstaatlichen Behörden und den von diesen ernannten Kontaktpersonen sowie erforderlichenfalls mit Unterstützung unabhängiger einzelstaatlicher Fachleute Länderbesuche durchführen. Während dieser Besuche kann GRETA die Unterstützung von auf bestimmte Bereiche spezialisierten Personen in Anspruch nehmen.

(5) GRETA erstellt einen Berichtsentwurf mit ihrer Analyse der Durchführung der Bestimmungen, auf die sich die Bewertung bezieht, sowie Anregungen und Vorschlägen zum Umgang der betreffenden Vertragspartei mit den festgestellten Problemen. Der Berichtsentwurf wird der Vertragspartei, die Gegenstand der Bewertung ist, zur Stellungnahme übermittelt. GRETA berücksichtigt die Stellungnahme bei der Fertigstellung ihres Berichts.

(6) Auf dieser Grundlage beschließt GRETA ihren Bericht und ihre Schlussfolgerungen bezüglich der von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen. Dieser Bericht und die Schlussfolgerungen werden der betreffenden Vertragspartei und dem Ausschuss der Vertragsparteien übermittelt. Der Bericht und die Schlussfolgerungen von GRETA werden veröffentlicht, sobald sie beschlossen sind, gegebenenfalls mit einer Stellungnahme der betreffenden Vertragspartei.

(7) Unbeschadet des Verfahrens nach den Absätzen 1 bis 6 kann der Ausschuss der Vertragsparteien auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GRETA Empfehlungen an diese Vertragspartei aussprechen, die a) die Maßnahmen betreffen, die zu ergreifen sind, um die Schlussfolgerungen von GRETA umzusetzen, erforderlichenfalls unter Festsetzung eines Termins, zu dem Informationen über die Umsetzung vorzulegen sind, und b) darauf zielen, die Zusammenarbeit mit der Vertragspartei zu fördern, um die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.

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