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Artikel 39 Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 39

Kapitel VIII – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Artikel 39 – Verhältnis zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität

Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus dem Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität unberührt; es soll den darin vorgesehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln.

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