ARTIKEL 37
Übermittlung ohne Ersuchen
(1) Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften und ihrer Zuständigkeiten können die Justizbehörden einer Vertragspartei einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei ohne Ersuchen Informationen und Beweismittel übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese der Behörde der empfangenden Vertragspartei dazu dienen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder dass diese Informationen und Beweismittel die genannte Behörde veranlassen könnten, ein Rechtshilfeersuchen zu stellen.
(2) Die übermittelnde Behörde der Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres internen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen und Beweismittel durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei festlegen.
(3) Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2018
Gesetzesnummer
20010185
Dokumentnummer
NOR40201380
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