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ARTIKEL 36 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 36

Verwendung der Informationen und Beweismittel

Außer für die Zwecke des Verfahrens, für das die Rechtshilfe geleistet wurde, können die im Rahmen des Rechtshilfeverfahrens übermittelten Informationen und Beweismittel verwendet werden:

  1. a)in einem Strafverfahren in der ersuchenden Vertragspartei, das sich gegen weitere Personen richtet, die an der Begehung der Straftat beteiligt waren, wegen der die Rechtshilfe gewährt wurde;b)in Fällen, in denen die dem Ersuchen zugrunde liegenden Taten einen anderen Tatbestand erfüllen, wegen dem ebenfalls Rechtshilfe gewährt werden müsste;c)in Verfahren zur Einziehung der Erträge aus Straftaten, wegen denen Rechtshilfe gewährt werden müsste, und der zu ihrer Begehung verwendeten Mittel sowie in Schadenersatzverfahren, die sich aus den Taten ergeben, wegen denen die Rechtshilfe gewährt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201379

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