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ARTIKEL 37 Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.3.2018

ARTIKEL 37

Übermittlung ohne Ersuchen

(1) Im Rahmen ihrer internen Rechtsvorschriften und ihrer Zuständigkeiten können die Justizbehörden einer Vertragspartei einer Justizbehörde einer anderen Vertragspartei ohne Ersuchen Informationen und Beweismittel übermitteln, wenn sie der Auffassung sind, dass diese der Behörde der empfangenden Vertragspartei dazu dienen könnten, Ermittlungen oder Verfahren einzuleiten oder durchzuführen, oder dass diese Informationen und Beweismittel die genannte Behörde veranlassen könnten, ein Rechtshilfeersuchen zu stellen.

(2) Die übermittelnde Behörde der Vertragspartei kann nach Maßgabe ihres internen Rechts Bedingungen für die Verwendung dieser Informationen und Beweismittel durch die Behörde der empfangenden Vertragspartei festlegen.

(3) Alle Behörden der Vertragsparteien sind an diese Bedingungen gebunden.

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2018

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40201380

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