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Artikel 36. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 36.

1. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes erstreckt sich auf alle Angelegenheiten, welche die Parteien ihm vorlegen, sowie auf alle Fälle, die in der Satzung der Vereinten Nationen oder in den geltenden Verträgen und Abkommen besonders vorgesehen sind.

2. Die Staaten, welche das vorliegende Statut angenommen haben, können jederzeit die Erklärung abgeben, daß sie ipso facto und ohne besondere Abkommen gegenüber jedem anderen die gleiche Verpflichtung übernehmenden Staat die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes in allen Rechtsstreitigkeiten als obligatorisch anerkennen, welche zum Gegenstande haben:

  1. a) die Auslegung eines Vertrages;
  2. b) irgendwelche Fragen des internationalen Rechtes;
  3. c) das Bestehen einer Tatsache, die, wenn sie bewiesen wäre, die Verletzung einer internationalen Verpflichtung bedeuten würde;
  4. d) die Art und den Umfang der wegen Verletzung einer internationalen Verpflichtung geschuldeten Wiedergutmachung.

3. Die oben vorgesehenen Erklärungen können bedingungslos oder unter dem Vorbehalt einer entsprechenden Verpflichtung mehrerer oder bestimmter Staaten oder für eine bestimmte Frist abgegeben werden.

4. Die Erklärungen sind dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übergeben, der eine Abschrift den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, und dem Gerichtsschreiber übermittelt.

5. Die in Anwendung des Artikels 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofes für eine Frist, die noch nicht abgelaufen ist, abgegebenen Erklärungen sollen in den Beziehungen zwischen den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, als Annahme der obligatorischen Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofes für die Dauer der noch nicht abgelaufenen Frist und entsprechend ihren Bedingungen angesehen werden.

6. Ist die Zuständigkeit des Gerichtshofes bestritten, so entscheidet der Gerichtshof über diese Frage.

Schlagworte

Reziprozität, Gegenseitigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005277

alte Dokumentnummer

N1195610484P

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