Artikel 35.
1. Der Gerichtshof steht den Staaten, die das vorliegende Statut angenommen haben, offen.
2. Die Bedingungen, unter denen der Gerichtshof den anderen Staaten offensteht, werden, unbeschadet der besonderen Bestimmungen in den geltenden Verträgen, vom Sicherheitsrat festgesetzt, und zwar so, daß unter keinen Umständen sich für die Parteien Ungleichheit vor dem Gerichtshof ergeben darf.
3. Ist ein Staat, der nicht Mitglied der Vereinten Nationen ist, Partei in einem Streitfall, so setzt der Gerichtshof den von dieser Partei zu den Ausgaben des Gerichtshofes zu entrichtenden Beitrag fest. Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der betreffende Staat die Ausgaben des Gerichtshofes mitbestreitet.
Schlagworte
Kosten
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000273
Dokumentnummer
NOR12005276
alte Dokumentnummer
N1195610483P
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