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Artikel 37. UNO-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 37.

Ist in einem geltenden Vertrag oder Abkommen die Überweisung einer Angelegenheit an ein Gericht, das der Völkerbund zu errichten hatte, oder an den Ständigen Internationalen Gerichtshof vorgesehen, so wird die Angelegenheit zwischen den Parteien, die das vorliegende Statut angenommen haben, dem Internationalen Gerichtshof überwiesen werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000273

Dokumentnummer

NOR12005278

alte Dokumentnummer

N1195610485P

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