Artikel 36
(1) Die Leistungsanträge werden von dem Träger bearbeitet, bei dem sie nach Artikel 32 eingereicht oder dem sie nach diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender Träger" bezeichnet.
(2) Der bearbeitende Träger unterrichtet unverzüglich die in Betracht kommenden Träger von Leistungsanträgen, damit sie die Anträge gleichzeitig und unverzüglich bearbeiten können.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018
Gesetzesnummer
20005063
Dokumentnummer
NOR40083976
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