vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 36 Soziale Sicherheit - Zusatzvereinbarung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1977

Artikel 36

(1) Die Leistungsanträge werden von dem Träger bearbeitet, bei dem sie nach Artikel 32 eingereicht oder dem sie nach diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als „bearbeitender Träger" bezeichnet.

(2) Der bearbeitende Träger unterrichtet unverzüglich die in Betracht kommenden Träger von Leistungsanträgen, damit sie die Anträge gleichzeitig und unverzüglich bearbeiten können.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018

Gesetzesnummer

20005063

Dokumentnummer

NOR40083976

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)