Teil XI
Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
Artikel 35
Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden
Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062411
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