vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 35 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Teil XI

Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Artikel 35

Verantwortlichkeit und Haftung für Schäden

Die Vertragsstaaten haften nach dem Völkerrecht für Schäden oder Verluste, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen zuzuschreiben sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062411

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)