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Artikel 36 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Teil XII

Überprüfungskonferenz

Artikel 36

Überprüfungskonferenz

1. Vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens ruft der Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Konferenz ein, um feststellen zu lassen, wie wirksam die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch dieses Übereinkommen gesichert wird. Der Generalsekretär lädt zu dieser Konferenz alle Vertragsstaaten ein, alle Staaten und Rechtsträger, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens werden können, sowie jene zwischenstaatlichen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen die als Beobachter teilnehmen dürfen.

2. Die Konferenz prüft und bewertet die Angemessenheit der Bestimmungen dieses Übereinkommens und unterbreitet bei Bedarf Vorschläge, wie Inhalt und Durchführung dieser Bestimmungen gestärkt werden können, um nicht gelöste Probleme der Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen besser zu bewältigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062412

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