Teil X
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Artikel 34
Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062410
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