vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 34 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Teil X

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Artikel 34

Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch

Die Vertragsstaaten erfüllen die auf Grund dieses Übereinkommens übernommenen Verpflichtungen nach Treu und Glauben und üben die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer Weise aus, die keinen Rechtsmissbrauch darstellt.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062410

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)