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Artikel 34 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 34

  1. Artikel 34Berichte und Informationen

(1) Die Arbeitssprache der Bank ist Englisch; die Bank stützt sich bei allen Entscheidungen und bei Auslegungen nach Artikel 54 auf den englischen Wortlaut dieses Übereinkommens.

(2) Die Mitglieder stellen der Bank die Informationen zur Verfügung, die diese billigerweise von ihnen anfordern kann, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu erleichtern.

(3) Die Bank übermittelt ihren Mitgliedern und veröffentlicht einen Jahresbericht mit den geprüften Jahresabschlüssen. Sie übermittelt ihren Mitgliedern ferner vierteljährlich eine zusammengefasste Übersicht über ihre finanzielle Lage sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung mit den Ergebnissen ihrer Geschäftstätigkeit.

(4) Die Bank erlässt Richtlinien betreffend die Weitergabe von Informationen, um die Transparenz ihrer Geschäftstätigkeit zu fördern. Die Bank kann weitere Berichte veröffentlichen, soweit sie dies für die Erfüllung ihres Zwecks und die Durchführung ihrer Aufgaben für wünschenswert hält.

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