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Artikel 35 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 35

  1. Artikel 35Zusammenarbeit mit Mitgliedern und internationalen Organisationen

(1) Die Bank arbeitet eng mit allen Mitgliedern zusammen sowie, auf jede ihr im Rahmen dieses Übereinkommens angebracht erscheinende Weise, mit anderen internationalen Finanzinstitutionen und internationalen Organisationen, die mit der wirtschaftlichen Entwicklung der Region oder der Geschäftsbereiche, in denen die Bank tätig wird, befasst sind.

(2) Die Bank kann mit Zustimmung des Direktoriums mit diesen Organisationen Übereinkünfte zu Zwecken schließen, die im Einklang mit diesem Übereinkommen stehen.

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