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Artikel 33 Übereinkommen über die Asiatische Infrastruktur-Investitionsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.12.2015

Artikel 33

  1. Artikel 33Nachrichtenverkehr; Hinterlegungsstellen

(1) Jedes Mitglied bezeichnet einen zuständigen amtlichen Rechtsträger, mit dem die Bank in jeder aufgrund dieses Übereinkommens auftretenden Frage in Verbindung treten kann.

(2) Jedes Mitglied bezeichnet seine Zentralbank oder eine andere mit der Bank vereinbarte Institution als Hinterlegungsstelle, in der die Bank ihre Bestände der Währung des betreffenden Mitglieds sowie andere ihr gehörende Vermögenswerte unterhalten kann.

(3) Die Bank kann ihre Vermögenswerte in den Hinterlegungsstellen unterhalten, die das Direktorium festlegt.

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