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ARTIKEL 349 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 349

Transport

In Bezug auf den Transport von Strom und Gas, insbesondere den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen, passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang VIII dieses Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichenden Zölle, die Kapazitätszuweisungsverfahren und alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Stroms oder Gases beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183722

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