ARTIKEL 348
Transit
Entsprechend der Freiheit der Durchfuhr und im Einklang mit Artikel V Absatz 1, Artikel V Absatz 2, Artikel V Absatz 4 und Artikel V Absatz 5 des GATT 1994 und Artikel 7 Absätze 1 und 3 des Vertrags über die Energiecharta, die als Bestandteile in dieses Abkommen übernommen werden, treffen die Vertragsparteien alle notwendigen Maßnahmen, um den Transit zu erleichtern.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183721
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
