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ARTIKEL 347 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Moldau

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 347

Verbot von Doppelpreissystemen

(1) Unbeschadet der Möglichkeit, regulierte Preise im Einklang mit Artikel 346 Absätze 2 und 3 einzuführen, wird von einer Vertragspartei oder ihren Regulierungsbehörden keine Maßnahme eingeführt oder beibehalten, die dazu führt, dass der Preis für Ausfuhren von Energiegütern in die andere Vertragspartei höher liegt als der Preis für Erzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch vorgesehen sind.

(2) Die ausführende Vertragspartei legt auf Anfrage der anderen Vertragspartei Nachweise dafür vor, dass unterschiedliche Preise für dasselbe Energieerzeugnis auf dem inländischen Markt und bei der Ausfuhr nicht durch eine nach Absatz 1 untersagte Maßnahme entstehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2025

Gesetzesnummer

20009582

Dokumentnummer

NOR40183720

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