ARTIKEL 349
Transport
In Bezug auf den Transport von Strom und Gas, insbesondere den Zugang Dritter zu ortsfesten Infrastrukturen, passen die Vertragsparteien ihre Rechtsvorschriften nach Anhang VIII dieses Abkommens und dem Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft an, um sicherzustellen, dass die vor ihrem Inkrafttreten zu veröffentlichenden Zölle, die Kapazitätszuweisungsverfahren und alle anderen Bedingungen objektiv, angemessen und transparent sind und keine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs, Eigentums oder der Bestimmung des Stroms oder Gases beinhalten.
Zuletzt aktualisiert am
22.05.2025
Gesetzesnummer
20009582
Dokumentnummer
NOR40183722
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