vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 345 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 13

VERBRAUCHERPOLITIK

ARTIKEL 345

Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und die Kompatibilität ihrer Verbraucherschutzsysteme zu erreichen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)