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ARTIKEL 346 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 346

Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:

  1. a) Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne Schaffung von Handelshemmnissen,
  2. b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und -sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte,
  3. c) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und
  4. d) Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.

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