ARTIKEL 346
Zur Verwirklichung dieser Ziele kann die Zusammenarbeit gegebenenfalls Folgendes umfassen:
- a) Streben nach der Annäherung des Verbraucherrechts ohne Schaffung von Handelshemmnissen,
- b) Förderung des Informationsaustauschs über Verbraucherschutzsysteme, darunter Verbraucherschutzvorschriften und deren Durchsetzung, Sicherheit von Verbraucherprodukten, Informationsaustauschsysteme, Verbraucheraufklärung und -sensibilisierung sowie Stärkung und Durchsetzung der Verbraucherrechte,
- c) Ausbildungsmaßnahmen für Verwaltungsbeamte und andere Vertreter der Verbraucherinteressen und
- d) Förderung der Tätigkeit unabhängiger Verbraucherorganisationen und der Herstellung von Kontakten zwischen Verbrauchervertretern.
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