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ARTIKEL 344 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

ARTIKEL 344

Bei der Umsetzung derartiger Kooperationsmaßnahmen sollten Synergien mit Tätigkeiten angestrebt werden, die im Rahmen der finanziellen Zusammenarbeit zwischen der EU und Georgien gemäß Titel VII (Finanzielle Hilfe und Bestimmungen über Betrugsbekämpfung und Kontrollen) durchgeführt werden.

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