ARTIKEL 343
Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der FTE umfasst Folgendes:
- a) den Politikdialog und den Austausch wissenschaftlicher und technologischer Informationen,
- b) die Erleichterung eines angemessenen Zugangs zu den jeweiligen Programmen der Vertragsparteien,
- c) den Ausbau der Forschungskapazitäten und der Teilnahme von Forschungseinrichtungen Georgiens am Forschungsrahmenprogramm der EU,
- d) die Förderung gemeinsamer Forschungsprojekte in allen FTE-Bereichen,
- e) Ausbildungsmaßnahmen und Mobilitätsprogramme für Wissenschaftler, Forscher und anderes im FTE-Bereich tätiges Forschungspersonal der Vertragsparteien,
- f) die Erleichterung – auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften – der Freizügigkeit von Forschungspersonal, das sich an Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens beteiligt, und der grenzüberschreitenden Beförderung von für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern und
- g) weitere einvernehmlich vereinbarte Formen der Zusammenarbeit im FTE-Bereich.
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