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ARTIKEL 342 Assoziierungsabkommen zwischen EU, EURATOM, Mitgliedstaaten und Georgien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

KAPITEL 12

ZUSAMMENARBEIT IN DEN BEREICHEN FORSCHUNG, TECHNOLOGISCHE ENTWICKLUNG UND DEMONSTRATION

ARTIKEL 342

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit in allen Bereichen der zivilen wissenschaftlichen Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (im Folgenden „FTE“) auf der Grundlage des gegenseitigen Nutzens und vorbehaltlich eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums.

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