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Artikel 33. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Zur friedlichen Streitbelegung siehe auch: Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz), RGBl. Nr. 173/1913; Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle (I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), RGBl. Nr. 177/1913; Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von Streitigkeiten, BGBl. Nr. 42/1960.

Friedliche Regelung von Streitfällen.

Artikel 33.

1. Die Parteien an irgendeinem Streitfall, dessen Fortdauer geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden, sollen dessen Lösung zu finden versuchen vor allem durch Verhandlungen, Untersuchungen, Vermittlung, Vergleich, Schiedsspruch, gerichtliche Regelung, Anrufung regionaler Organe oder Abkommen oder durch andere friedliche Mittel eigener Wahl.

2. Der Sicherheitsrat fordert, wenn es nötig erscheint, die Parteien auf, ihren Streitfall durch solche Mittel zu regeln.

Zur friedlichen Streitbelegung siehe auch:

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

(I. Übereinkommen der I. Haager Friedenskonferenz), RGBl.

Nr. 173/1913;

Übereinkommen zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle

(I. Übereinkommen der II. Haager Friedenskonferenz), RGBl.

Nr. 177/1913;

Europäisches Übereinkommen zur friedlichen Beilegung von

Streitigkeiten, BGBl. Nr. 42/1960.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005385

alte Dokumentnummer

N1195611568T

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