Artikel 34.
Der Sicherheitsrat kann jeden Streitfall oder jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder einen Streitfall hervorrufen könnten, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer des Streitfalles oder der Situation geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005386
alte Dokumentnummer
N1195611569T
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