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Artikel 34. UN-Charta

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.12.1955

Artikel 34.

Der Sicherheitsrat kann jeden Streitfall oder jede Situation, die zu internationalen Reibungen führen oder einen Streitfall hervorrufen könnten, untersuchen, um festzustellen, ob die Fortdauer des Streitfalles oder der Situation geeignet ist, die Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu gefährden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

10000276

Dokumentnummer

NOR12005386

alte Dokumentnummer

N1195611569T

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