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Artikel 33 Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.1.2004

Teil IX

Nichtvertragsstaaten

Artikel 33

Nichtvertragsstaaten

1. Die Vertragsstaaten ermutigen alle Nichtvertragsstaaten, diesem Übereinkommen beizutreten und Rechtsvorschriften zu erlassen, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang stehen.

2. Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht, um Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsstaaten davon abzuhalten, Tätigkeiten auszuüben, welche die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2017

Gesetzesnummer

20003940

Dokumentnummer

NOR40062409

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