Teil IX
Nichtvertragsstaaten
Artikel 33
Nichtvertragsstaaten
1. Die Vertragsstaaten ermutigen alle Nichtvertragsstaaten, diesem Übereinkommen beizutreten und Rechtsvorschriften zu erlassen, die mit den Bestimmungen dieses Übereinkommens in Einklang stehen.
2. Die Vertragsstaaten ergreifen Maßnahmen im Einklang mit diesem Übereinkommen und dem Völkerrecht, um Schiffe unter der Flagge von Nichtvertragsstaaten davon abzuhalten, Tätigkeiten auszuüben, welche die wirksame Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2017
Gesetzesnummer
20003940
Dokumentnummer
NOR40062409
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