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Artikel 33 Satzung der Europäischen Gesellschaft für die chemische Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe (EUROCHEMIC)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.7.1959

TEIL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Mitteilungen an die Aktionäre erfolgen durch eingeschriebenen Brief.

Amtliche Bekanntmachungen werden im Moniteur Belge veröffentlicht.

Bei allen anderen Bekanntmachungen entscheidet der Verwaltungsrat, wie sie zu erfolgen haben, und bestimmt gegebenenfalls die Zeitungen, in denen sie erscheinen.

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

20003566

Dokumentnummer

NOR40055583

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