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ARTIKEL 33 Abkommen über eine strategische Partnerschaft EU – Japan

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

ARTIKEL 33

Bekämpfung der Korruption und der organisierten Kriminalität

Die Vertragsparteien intensivieren die Zusammenarbeit bei der Verhütung und Bekämpfung der Korruption und der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität, einschließlich des unerlaubten Handels mit Feuerwaffen und der Wirtschafts- und Finanzkriminalität, gegebenenfalls auch durch Förderung der einschlägigen internationalen Übereinkünfte.

Schlagworte

Wirtschaftskriminalität

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2025

Gesetzesnummer

20012814

Dokumentnummer

NOR40267817

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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