Artikel 32
Anläßlich der Liquidation der Gesellschaft wird mit der Regierung des Staates, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, und gegebenenfalls mit den Regierungen der Staaten, in denen sich Anlagen der Gesellschaft befinden, über die mögliche Übernahme der Gesamtheit oder eines Teils der Anlagen sowie über die Lagerung und Überwachung der radioaktiven Abfälle eine Vereinbarung geschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2026
Gesetzesnummer
20003566
Dokumentnummer
NOR40055582
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