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Artikel 31 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 31

Kündigung anderer Übereinkommen

1. Jede Vertragspartei des am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente (Abkommen von 1924) hat, sobald sie Vertragsstaat dieses Übereinkommens geworden ist, der belgischen Regierung als Depositar des Abkommens von 1924 ihre Kündigung des genannten Abkommens zu notifizieren und dabei zu erklären, daß die Kündigung mit dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat wirksam wird.

2. Sobald dieses Übereinkommen nach Artikel 30 Absatz 1 in Kraft getreten ist, hat der Depositar dieses Übereinkommens der belgischen Regierung als Depositar des Abkommens von 1924 den Zeitpunkt dieses Inkrafttretens sowie die Namen der Vertragsstaaten zu notifizieren, für die das Übereinkommen in Kraft getreten ist.

3. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechend Anwendung auf Vertragsparteien des am 23. Februar 1968 unterzeichneten Protokolls zur Änderung des am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnossemente.

4. Ungeachtet des Artikels 2 kann für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels ein Vertragsstaat, wenn er es für wünschenswert hält, die Kündigung des Abkommens von 1924 und des Abkommens von 1924 in der Fassung des Protokolls von 1968 für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens zurückstellen. Diese Absicht hat der Vertragsstaat der belgischen Regierung zu notifizieren. Während der Übergangszeit hat er dieses Übereinkommen auf die Vertragsstaaten unter Ausschluß jedes anderen Übereinkommens anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154505

alte Dokumentnummer

N9199331468J

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