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Artikel 30 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 30

Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der 20. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

2. Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der 20. Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Vertragsstaat dieses Übereinkommens wird, tritt es am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Hinterlegung der entsprechenden Urkunde für den betreffenden Staat in Kraft.

3. Jeder Vertragsstaat wendet dieses Übereinkommen auf Seefrachtverträge an, die an oder nach dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens für den betreffenden Staat geschlossen worden sind.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154504

alte Dokumentnummer

N9199331467J

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