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Artikel 32 Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1978 über die Beförderung von Gütern auf See

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1994

Artikel 32

Revision und Änderung

1. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens ein.

2. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2020

Gesetzesnummer

10012302

Dokumentnummer

NOR12154506

alte Dokumentnummer

N9199331469J

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