Artikel 32
Revision und Änderung
1. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens beruft der Depositar eine Konferenz der Vertragsstaaten zur Revision oder Änderung des Übereinkommens ein.
2. Jede nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154506
alte Dokumentnummer
N9199331469J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)