Artikel 33
Revision der Haftungshöchstbeträge und der Rechnungseinheit oder der Werteinheit
1. Ungeachtet des Artikels 32 beruft der Depositar nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels eine Konferenz ein, die allein dem Zweck dient, den in Artikel 6 und Artikel 26 Absatz 2 bezeichneten Betrag zu ändern oder entweder eine der in Artikel 26 Absätze 1 und 3 genannten Einheiten oder beide durch andere zu ersetzen. Die Beträge dürfen nur wegen einer wesentlichen Änderung ihres tatsächlichen Wertes geändert werden.
2. Der Depositar beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn mindestens ein Viertel der Vertragsstaaten dies beantragt.
3. Ein Beschluß der Konferenz bedarf einer Zweidrittelmehrheit der Teilnehmerstaaten. Der Depositar teilt die Änderung allen Vertragsstaaten des Übereinkommens zur Annahme und allen Unterzeichnerstaaten zur Kenntnisnahme mit.
4. Eine beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Annahme durch zwei Drittel der Vertragsstaaten in Kraft. Die Annahme erfolgt durch Hinterlegung einer entsprechenden förmlichen Urkunde beim Depositar.
5. Nach Inkrafttreten einer Änderung ist ein Vertragsstaat der die Änderung angenommen hat, berechtigt, das geänderte Übereinkommen gegenüber Vertragsstaaten anzuwenden, die nicht binnen sechs Monaten nach Beschlußfassung über die Änderung dem Depositar notifiziert haben, daß sie durch die Änderung nicht gebunden sind.
6. Eine nach Inkrafttreten einer Änderung dieses Übereinkommens hinterlegte Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde gilt für das Übereinkommen in der geänderten Fassung.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2020
Gesetzesnummer
10012302
Dokumentnummer
NOR12154507
alte Dokumentnummer
N9199331470J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)