vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 2a GATT - bilaterale Außenwirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1993

Artikel 2a

Die Vertragsparteien wenden auf den beiderseitigen Warenverkehr bis zur völkerrechtlichen Inkraftsetzung der betreffenden Vereinbarungen für Kroatien jene multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen sinngemäß an, die für den Warenverkehr zwischen Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 in Geltung waren und im Anhang angeführt sind.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)