Artikel 2a
Die Vertragsparteien wenden auf den beiderseitigen Warenverkehr bis zur völkerrechtlichen Inkraftsetzung der betreffenden Vereinbarungen für Kroatien jene multilateralen völkerrechtlichen Vereinbarungen sinngemäß an, die für den Warenverkehr zwischen Österreich und dem ehemaligen Jugoslawien in den Grenzen vom 1. Jänner 1991 in Geltung waren und im Anhang angeführt sind.
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