Artikel 3
(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften insbesondere die Zusammenarbeit auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technisch-wissenschaftlichem Gebiet wie beispielsweise
- Land- und Forstwirtschaft,
- Tier- und Pflanzenzucht,
- Managementausbildung,
- Normenwesen,
- Baustoffprüfung
unterstützen und fördern.
(2) Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen besondere Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
- Bautätigkeit (Hoch- und Tiefbau),
- Umweltschutz, nach Maßgabe des höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologie,
- Elektrotechnik,
- Nahrungsmittelindustrie,
- Anlagen- und Maschinenbau,
- chemoindustrielle Technologie,
- Ausbau der gemeinsamen Handelstätigkeit auf Drittmärkten,
- Erdöl- und Raffinerietechnologie sowie einschlägige Know-how-Vermarktung.
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