Es wird auf die Prozessfähigkeit abgestellt; neben den juristischen Personen (auch Gebietskörperschaften) werden vor allem die Personengesellschaften des Handelsrechtes (OHG, KG), aber auch sonstige prozessfähige Gebilde – wie die Konkursmasse und der ruhende Nachlass – erfasst.
Artikel 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens über natürliche Personen und die der Artikel 17, 18 und 19 des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 gelten auch für juristische Personen sowie für Gebilde, die, ohne Rechtspersönlichkeit zu besitzen, fähig sind, vor Gericht aufzutreten, vorausgesetzt, daß diese juristischen Personen oder Gebilde ihren satzungsmäßigen oder tatsächlichen Sitz auf dem Gebiet eines der beiden Staaten haben.
Es wird auf die Prozessfähigkeit abgestellt; neben den juristischen Personen (auch Gebietskörperschaften) werden vor allem die Personengesellschaften des Handelsrechtes (OHG, KG), aber auch sonstige prozessfähige Gebilde – wie die Konkursmasse und der ruhende Nachlass – erfasst.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
10002495
Dokumentnummer
NOR12032104
alte Dokumentnummer
N2198016305T
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